Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1 Quarantäne (1) Personen, die 1. aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Unio
n oder ein Schengenassoziierter Staat ist (Drittstaat), in Hessen einreisen, 2. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Schengenassoziierten Staat in Hessen einreisen, und dieser Staat nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist, sowie eine entsprechende Ausweisung im Lagebericht der Bundesregierung und eine Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut erfolgt ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Schengenassoziierten Staat eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt im Sinne dieser Verordnung als Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2)Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für den Ort ihrer eigenen Häuslichkeit oder der anderen geeigneten Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen für eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Institutes das nach Satz 1 zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.
(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 12.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 07.11.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 15.05.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 09.04.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1