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§ 1 CoronaVV HE Landesnorm Hessen - Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gü

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hess

en einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2)Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das für den Ort der eigenen Häuslichkeit oder der anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist zu erfüllen
  1. durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de , indem die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
  2. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) in der jeweils geltenden Fassung vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde, vorgelegt wird oder
  3. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nr. 1 nicht möglich war, durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Aussteigekarte) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, oder
  4. soweit in Ausnahmefällen eine Meldung nach Nr. 1 und 2 nicht möglich war, durch die unverzügliche Übermittlung einer Ersatzanmeldung in Schrift- oder Textform (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt.
(3)Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(4)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(5)Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete wirksam. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE, vom 12.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 07.11.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 14.06.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 15.05.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 09.04.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BENN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1

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