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§ 2 CoronaVV HE Landesnorm Hessen - Ausnahmen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 10.04.2020 gültig bis: 18.04.202

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 2 Ausnahmen (1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter

auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben, 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

  1. a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
  2. b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  3. c)der Pflege diplomatischer Beziehungen,
  4. d)der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens einschließlich des Justizvollzugs,
  5. e)der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Europäischen Union zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen; 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Fernbusverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen weniger als 72 Stunden außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, 4. die täglich oder für bis zu 72 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder 5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben. Personen nach Satz 1 haben ihre sozialen und beruflichen Kontakte bis zum 14. Tage nach ihrer Einreise auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2)§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn für ihre Unterbringung und ihre Tätigkeit betriebliche Hygienemaßnahmen und in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber oder Auftraggeber zeigt die Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3)§ 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(4)§ 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Hessens ist hierbei gestattet.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
(6)Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a dürfen in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes für einen Zeitraum bis zum 14. Tage nach ihrer Einreise nur tätig sein, soweit durch organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlung des Robert Koch-Instituts für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus das Risiko eines Weitertragens des Virus innerhalb der Einrichtung soweit wie möglich verringert wird. Sie haben eine Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zu tragen. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
(7)Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall von § 1 abweichende Anordnungen treffen.
(8)Die §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 30.11.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 07.11.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.09.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 14.08.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 12.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 05.07.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 14.06.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 16.04.2020, gültig ab 19.04.2020 bis 08.05.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 09.04.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 19.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_2

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