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§ 2 CoronaVV HE Landesnorm Hessen - Ausnahmen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 06.07.2020 gültig bis: 14.08.202

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 2 Ausnahmen (1)

§ 1Abs.

1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Hessens ist hierbei gestattet.

(2)

§ 1Abs.

1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten,
  2. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Luft, Schiffs, Bahn- oder Fernbusverkehrsunternehmen oder als Besatzung

Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten, 3. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer Beziehungen oder der Funktionsfähigkeit

Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, 4. die als Angehörige der Bundeswehr und alliierter Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts sowie als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen in einem Staat nach § 1 Abs. 4 zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind.

(3)

§ 1Abs.

1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.

(3a)Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind und über ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Abs. 3 verfügen, wird für diese Tätigkeit und einen Zeitraum bis zum 14. Tag nach ihrer Einreise das Tragen

persönlicher Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens

Infektionen mit SARS-CoV-2 allgemein angeordnet. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand

1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(4)In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome für eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts auf, haben die Personen nach Abs. 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(6)Die §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 30.11.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 07.11.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.09.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 12.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 05.07.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 14.06.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 16.04.2020, gültig ab 19.04.2020 bis 08.05.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 18.04.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 09.04.2020 § 2 CoronaVV HE, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 19.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BENN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_2

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