1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Hessens ist hierbei gestattet.
1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
Luft, Schiffs, Bahn- oder Fernbusverkehrsunternehmen oder als Besatzung
Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten, 3. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer Beziehungen oder der Funktionsfähigkeit
Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, 4. die als Angehörige der Bundeswehr und alliierter Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts sowie als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen in einem Staat nach § 1 Abs. 4 zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind.
1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
persönlicher Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung des Weitertragens
Infektionen mit SARS-CoV-2 allgemein angeordnet. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand
1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Einreise ist durch die Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.