1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert, 2.
1 Satz 2 Besuch empfängt, 3.
2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert, 4.
3 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 5.
2 Nr. 3 Buchst. a oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 6.
4 Satz 1 Nr. 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift, 7.
4 Satz 1 Nr. 3 die Unterkunft verlässt, 8.
4 Satz 2 die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt, 9.
6 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 10.
7 Satz 1 persönliche Schutzausstattung nicht trägt, 11.
7 Satz 3 die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigt oder 12.
5 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert, 13.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder sich dort nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 14.
1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch empfängt oder 15.
VV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 08.11.2020 bis (gegenstandslos) § 5 CoronaVV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 22.10.2020 bis 07.11.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 21.10.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 12.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 14.08.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 14.06.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 18.05.2020, gültig ab 25.05.2020 bis 10.06.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 24.05.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 08.05.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 16.04.2020, gültig ab 19.04.2020 bis 30.04.2020 § 5 CoronaVV HE, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 18.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BENN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_5
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