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§ 2 CoSchuV Landesnorm Hessen - Medizinische Maske Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-S

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 2 Medizinische Maske (1) Eine OP-Maske oder Schutzma

ske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen 1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude, 2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen, 3. in innenliegenden Bereichen von Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, 4. von

  1. a)Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen , vom 7. März 2021 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),
  2. b)Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. c)Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, innerhalb dieser Einrichtungen; dies gilt nicht in Bereichen, zu denen nur die dort tätigen Personen Zutritt haben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen eingehalten werden kann, die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen; 5. während des unmittelbaren persönlichen Kontakts bei der Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe, soweit dieser in geschlossenen Räumen stattfindet und solange nicht feste Sitzplätze eingenommen werden, 6. in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen, 7. in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen, 8. in innenliegenden Publikumsbereichen gastronomischer Einrichtungen, von Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 9. in innenliegenden Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, beispielsweise in Bar- oder Restaurantbereichen oder in der Lobby, 10. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, in den dazugehörigen Zugangs- und Stationsgebäuden und Tiefbahnhöfen sowie während der Inanspruchnahme von Fahrdiensten; wenn alle Insassen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen, gilt dies in den Verkehrsmitteln nur bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 11. in Gebäuden der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und in von ihnen genutzten Gebäuden sowie in Archiven und Bibliotheken bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 12. in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 13. von den Besucherinnen und Besuchern während der Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach den §§ 16 und 17, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 14. während der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes, 15. während der Wahrnehmung von Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogischen Maßnahmen sowie der Jugendsozialarbeit, die in geschlossenen Räumen stattfinden, bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 besteht nicht
  1. für Kinder unter 6 Jahren,
  2. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können,
  3. für Besuche in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind;
  4. für Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden,
  5. für Lehrende in Lehrveranstaltungen an außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit ein Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht,
  6. für Lehrende und Lernende beim praktischen Unterricht mit Blasinstrumenten,
  7. an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien, soweit Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet wurden,
  8. soweit und solange aus therapeutischen, pädagogischen, schulischen, rechtlichen, seelsorgerischen, ethisch-sozialen oder anderen tatsächlichen Gründen das Absetzen der medizinischen Maske erforderlich ist.
(3)Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 sind in den ersten beiden Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Bei einem Ausbruchsgeschehen an der Schule kann das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch danach an den Sitzplätzen eine Maskenpflicht nach Abs. 1 anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes außerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 24.11.2021 § 2 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 2 CoSchuV, vom 19.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 18.08.2021 § 2 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 21.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_2

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