Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 3 Negativnachweis (1) Soweit nach dieser Verordnung
der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch
- einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,
- einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
- den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder
- einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Nr. 1, den §§ 19 und 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Nr. 1 zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
- Juni 2021 (BAnz. AT vom
- Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom
- September 2021 (BAnz. AT vom
- September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test.
(2)Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoSchuV, vom 09.11.2021, gültig ab 11.11.2021 bis 24.11.2021 § 3 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 05.11.2021 § 3 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 3 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 18.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_3