Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 3 Negativnachweis (1) Soweit nach dieser Verordnung
der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch
- einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,
- einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
- den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder
- einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Soweit zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis, auch nach Satz 1 Nr. 4, zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
- Juni 2021 (BAnz. AT vom
- Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom
- September 2021 (BAnz. AT vom
- September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden; § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 26a Satz 1 Nr. 2 bleiben für Kinder und Jugendliche unberührt.
(2)Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 10.11.2021 § 3 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 05.11.2021 § 3 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 3 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 18.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_3