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§ 6 CoSchuV Landesnorm Hessen - Zutrittsuntersagung Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 6 Zutrittsuntersagung Personen, die oder deren Angeh

örige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt untersagt zu

  1. Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen zur Behandlung als Patientin oder Patient,
  2. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 9 Abs. 1, ausgenommen als betreute oder untergebrachte Person; die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden;
  3. betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 fallen, ausgenommen als in der Einrichtung betreute Person,
  4. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereichen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. Gruppenangeboten, die im Vor- und Umfeld von Pflege Betreuungs- und Unterstützungsangebot angeboten werden, insbesondere Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  7. Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe,
  8. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom
  9. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  11. Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes. Personen, die nicht in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig sind, ist der Zutritt nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 auch untersagt, solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Das Zutrittsverbot endet mit Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der symptomatischen Person. Das Zutrittsverbot gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 24.11.2021 § 6 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 6 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 15.09.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_6

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