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§ 8 CoSchuV Landesnorm Hessen - Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronaviru

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (1)

Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.

(2)Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen
  1. eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und
  2. über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.
(3)Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.
(4)Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 08.11.2021 bis 24.11.2021 § 8 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 07.11.2021 § 8 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 13.10.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_8

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