Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 8 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (1)
Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nur von Personen betreten werden, die über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten.
(2)Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen
- eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen und
- über ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 verfügen, welches auch Regelungen zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration beinhaltet.
(3)Die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt. Die Durchführung der Testungen ist in einem einrichtungsbezogenen Schutzkonzept zu regeln. Die durchgeführten Testungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.
(4)Das in Einrichtungen nach Abs. 3 Satz 1 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 3 Satz 2 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 08.11.2021 bis 24.11.2021 § 8 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 05.11.2021 § 8 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 13.10.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_8