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§ 9 CoSchuV Landesnorm Hessen - Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedi

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 9 Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älte

rer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1)Zu Besuchszwecken dürfen
  1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ,
  3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden, nach Maßgabe des Besuchskonzepts nach Abs. 2 betreten werden. Besucherinnen und Besucher müssen über einen Negativnachweis nach § 3 verfügen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern mindestens einmal pro Woche unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung eine Testung zur Erlangung eines Testnachweises nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Buchst. a der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung kostenfrei anzubieten. Die Einrichtungen nach Satz 1 müssen eine Kontaktdatenerfassung nach § 4 vornehmen.
(2)Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen.
(3)Die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 3 gelten auch für Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.
(4)Die Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 gilt auch für das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal.
(5)Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens dreimal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu unterziehen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(6)Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen ein einrichtungsbezogenes Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 erstellen und umsetzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 07.11.2021 § 9 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 05.11.2021 § 9 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 9 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 15.09.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_9

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