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§ 13 CoSchuV Landesnorm Hessen - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavir

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 13 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (1)

Am Präsenzunterricht sowie an sonstigen regulären Präsenzveranstaltungen an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. In den ersten zwei Unterrichtswochen nach Ende der Schulferien sind mindesten drei Testungen pro Woche erforderlich. Im Fall einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich; das tägliche Testerfordernis entfällt, sofern ein Nukleinsäurenachweis ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht nach § 69 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes teil. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.

(2)Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schülern werden Testungen angeboten.
(3)Die Lehrkräfte und das sonstige Personal müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt, auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 6, entsprechend.
(4)Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie
  1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
  2. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.
(5)Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 CoSchuV, vom 09.11.2021, gültig ab 11.11.2021 bis 24.11.2021 § 13 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 10.11.2021 § 13 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 13 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 13 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 18.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_13

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