← Deutschland

§ 16 CoSchuV Landesnorm Hessen - Veranstaltungen und Kulturbetrieb Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb (1) Zusammenkün

fte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn

  1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 250 und im Freien 500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
  2. in geschlossene Räume nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
  3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und
  4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2)Abs. 1 gilt nicht für
  1. Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
  2. den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt;
  3. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie
  4. Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(3)Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dringend empfohlen.
(4)Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 CoSchuV, vom 09.11.2021, gültig ab 11.11.2021 bis 24.11.2021 § 16 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 10.11.2021 § 16 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 05.11.2021 § 16 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 16 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 16 CoSchuV, vom 19.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 18.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000055 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_16

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.