Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb (1) Zusammenkün
fte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn
- in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 500 und im Freien 1 000 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
- in geschlossenen Räumen sowie im Freien bei mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 anwesend sind und
- ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
(2)Abs. 1 gilt nicht für
- Zusammenkünfte von Personen, die aus beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen, insbesondere auch bei Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notarterminen und ähnlichem, unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
- den Betrieb der Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 zugrunde liegt,
- die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen sowie
- Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen sowie für Volksbegehren, Volksentscheide, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(3)Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, wird die Beachtung der Vorgaben des Abs. 1 Nr. 2 und 3 dringend empfohlen, soweit es sich nicht nur um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt.
(4)Angebote der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich Ferienbetreuungsmaßnahmen, kurzzeitpädagogische Maßnahmen der Schulen sowie Jugendsozialarbeit sind unabhängig vom Angebotsort in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen, geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht eingerechnet, zulässig. Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Bei Übernachtungen gilt § 23 entsprechend.
(5)Für Volksfeste nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Abs. 1 Nr. 2 nur in geschlossenen Räumen Anwendung findet. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 CoSchuV, vom 09.11.2021, gültig ab 11.11.2021 bis 24.11.2021 § 16 CoSchuV, vom 03.11.2021, gültig ab 06.11.2021 bis 10.11.2021 § 16 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 05.11.2021 § 16 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 16 CoSchuV, vom 19.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 18.08.2021 § 16 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 21.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_16