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§ 28 CoSchuV Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronaviru

Obsah (9)§ 16§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 26

Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -) Vom 22. Juni 2021 § 28 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des

§ 16Abs.

1 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen oder Kulturangebote veranstaltet, 12.

§ 18Abs.

1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 13.

§ 18Abs.

2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 14.

§ 18Abs.

3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 15.

§ 18Abs.

4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt, 16.

§ 19

Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet, 17.

§ 20

Satz 2 Zuschauer in Sportstätten einlässt, 18.

§ 21

Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 19.

§ 22

Speisen und Getränke anbietet, 20.

§ 23

Übernachtungen anbietet, 21.

§ 24

Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 22.

§ 26

eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 CoSchuV, vom 09.11.2021, gültig ab 11.11.2021 bis 24.11.2021 § 28 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 10.11.2021 § 28 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 28 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 28 CoSchuV, vom 19.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 18.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000103 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_28

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