1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen, Volksfeste oder Kulturangebote veranstaltet, 12.
1 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 13.
2 Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 14.
3 Tierparks, Zoos, botanischen Gärten, Freizeitparks oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 15.
4 Spielbanken, Spielhallen, ähnliche Einrichtungen oder Wettvermittlungsstellen betreibt, 16.
Schlösser, Museen, Galerien oder Gedenkstätten für den Publikumsverkehr öffnet, 17.
Satz 3 Zuschauer in Sportstätten einlässt, 18.
Verkaufsstätten oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 19.
Speisen und Getränke anbietet, 20.
Übernachtungen anbietet, 21.
Tanzlokale, Diskotheken, Clubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt, 22.
eine Prostitutionsstätte oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt, eine Prostitutionsvermittlung betreibt oder sexuelle Dienstleistungen erbringt, 23. § 26a Satz 2 nicht berechtigte Personen einlässt oder die gebotenen Aushänge unterlässt. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 CoSchuV, vom 11.10.2021, gültig ab 14.10.2021 bis 10.11.2021 § 28 CoSchuV, vom 13.09.2021, gültig ab 16.09.2021 bis 13.10.2021 § 28 CoSchuV, vom 17.08.2021, gültig ab 19.08.2021 bis 15.09.2021 § 28 CoSchuV, vom 19.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 18.08.2021 § 28 CoSchuV, vom 22.06.2021, gültig ab 25.06.2021 bis 21.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052C7NN00000000108 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_28
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