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§ 4 ImZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz

Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über Zuständigkeiten nach dem Benzinble

igesetz Vom 13. Oktober 2009 § 4

(1)Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, ist zuständig für 1. die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften Anwendung finden auf
  1. a)die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1 und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18 genannten Anlagen, außer für
  2. aa)die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 10 und 19 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, § 8 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1,
  3. bb)die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a und die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 15 sowie
  4. cc)Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 und § 21 Abs. 1 , des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  5. b)Feuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, außer für Anlagen nach § 11a und in den Fällen des § 2 Nr. 3 dieser Verordnung,
  6. c)nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in den Bereichen der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen, Ausstellungen und Jahrmärkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), für Baustellen, Gaststätten, Spielhallen sowie nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und Schießstände,
  7. d)nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden, 2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sowie 3. Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien; in kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000 Einwohnern ist an Stelle des Kreisausschusses die örtliche Ordnungsbehörde für Musik und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zuständig.
(2)Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder des Magistrats für die Aufgaben nach Abs. 1 zuständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde oder im Falle des Abs. 1 Nr. 3 eine kreisangehörige Gemeinde ab 30 000 Einwohnern eine dort genannte Anlage selbst betreibt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 406 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052CCNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ImZustV_HE_!_4

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