Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen mit Bundestagswahlen 1) Vom 4. Juni 2013 § 7 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 der Landeswahlordnun
g macht die Gemeindebehörde spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt; sie weist dabei darauf hin, in welchen allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt nach § 48 des Landtagswahlgesetzes durchgeführt wird und wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeindebehörde darauf hin,
- dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- dass jeder Wähler eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme hat,
- dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
- in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,
- dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
- dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,
- dass nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 32 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom
- Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1082), während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist.
(2)Die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung zu verbinden. Die Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände nicht zu enthalten braucht, ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen. Fußnoten 1) FFN 16-50 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052D0NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DBLV_HE_!_7