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§ 3 WiMinBeamtPZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Minist

Obsah (10)§ 19a§ 39§ 40§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 93

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 7. November 2006 § 3 (1) Dem Hessis

§ 19aAbs.

1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter

geordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b)

§ 19aAbs.

1 Satz 6 Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter

geordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3.

§ 40Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a)

§ 78Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 7.

§ 84

des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 8.

§ 93Abs.

4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben.

(2)Der Hessischen Eichdirektion, der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen, den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen, den Baustoff- und Bodenprüfstellen und den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 2 bis 8 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 WiMinBeamtPZustV HE, vom 05.12.2011, gültig ab 17.12.2011 bis 02.12.2016 § 3 WiMinBeamtPZustV HE, vom 27.09.2007, gültig ab 18.10.2007 bis 16.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DCNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustV_HE_!_3

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