1 Satz 5 die Probezeit der Leiterinnen und Leiter
geordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b)
1 Satz 6 Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter
geordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2.
3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3.
1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 4. a)
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Obernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 5.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 6.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 7.
4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben.
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. Die Befugnisse
Abs. 1 Nr. 3 werden für Beamtinnen und Beamte ihrer Behörde nur bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 WiMinBeamtPZustV HE, vom 27.09.2007, gültig ab 18.10.2007 bis 16.12.2011 § 3 WiMinBeamtPZustV HE, vom 07.11.2006, gültig ab 23.11.2006 bis 17.10.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DCNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustV_HE_!_3
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