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§ 3 WiMinBeamtPZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Minist

Obsah (9)§ 19a§ 39§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 93

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 7. November 2006 § 3 (1) Dem Hessis

§ 19aAbs.

1 Satz 5 die Probezeit der Leiterinnen und Leiter

geordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b)

§ 19aAbs.

1 Satz 6 Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter

geordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3.

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 4. a)

§ 78Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Obernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 5.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 6.

§ 84Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 7.

§ 93Abs.

4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben.

(2)Der Hessischen Eichdirektion, der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 2 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.

(3)Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung werden die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. Die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 3 werden für Beamtinnen und Beamte ihrer Behörde nur bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 WiMinBeamtPZustV HE, vom 27.09.2007, gültig ab 18.10.2007 bis 16.12.2011 § 3 WiMinBeamtPZustV HE, vom 07.11.2006, gültig ab 23.11.2006 bis 17.10.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DCNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustV_HE_!_3

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