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§ 14 WiMinBeamtPZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Minis

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 7. November 2006 § 14 Als allgemein

genehmigt gelten 1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden

  1. a)Dienstreisen,
  2. b)Dienstgänge,
  3. c)Reisen zur Fortbildung nach § 24 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Reisekostengesetzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
  4. a)beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,
  5. b)bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des Landes Hessen,
  6. c)bei den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie in angrenzende Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,
  7. d)für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches 3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
  8. a)beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
  9. aa)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,
  10. bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde,
  11. cc)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,
  12. b)bei den Ämtern für Bodenmanagement
  13. aa)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches,
  14. bb)Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,
  15. cc)Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben, 4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge, 5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
  16. a)Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden,
  17. b)Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 WiMinBeamtPZustV HE, vom 05.12.2011, gültig ab 17.12.2011 bis 02.12.2016 § 14 WiMinBeamtPZustV HE, vom 07.11.2006, gültig ab 23.11.2006 bis 17.10.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DCNN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustV_HE_!_14

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