Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 7. November 2006 § 15 (1) Den in §
1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 bis 4 und in den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. Anordnung oder Genehmigung
- a)von Auslandsdienstreisen,
- b)Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus, 3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung, 4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches.
(2)Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
(3)Dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und des Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung mit Ausnahme des Leiters oder der Leiterin des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen übertragen.
(4)Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 WiMinBeamtPZustV HE, vom 05.12.2011, gültig ab 17.12.2011 bis 02.12.2016 § 15 WiMinBeamtPZustV HE, vom 09.06.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 16.12.2011 § 15 WiMinBeamtPZustV HE, vom 07.11.2006, gültig ab 23.11.2006 bis 17.10.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 565 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DCNN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiMinBeamtPZustV_HE_!_15