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§ 4 InnMinBeamtPZustV HE 2007 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des

Obsah (10)§ 19a§ 39§ 40§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 97

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 13. Juli 2007 § 4 (1) Soweit in § 17 nichts anderes best

§ 19aAbs.

1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, 2.

§ 19aAbs.

1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 3.

§ 39Abs.

3 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.

§ 40Abs.

1 Satz 1 Nr. 4des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 5.

§ 74Abs.

1 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6.

§ 78Abs.

1 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 7.

§ 79Abs.

5des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 8.

§ 81Abs.

1des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9.

§ 83aAbs.

2 und 3des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10.

§ 84

des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 11.

§ 97Abs.

4des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben.

(2)Soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 3 bis 11 übertragen. Die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 3, 4 und 11 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis

Abs. 1 Nr. 9 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 514 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DENN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InnMinBeamtPZustV_HE_!_4

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