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§ 7 InnMinBeamtPZustV HE 2007 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des

Obsah (11)§ 25§ 3§ 8§ 14§ 16§ 4§ 7§ 9§ 10§ 12§ 17

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 13. Juli 2007 § 7 (1) Den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Die

§ 25Abs.

2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen, b)

§ 3Abs.

6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c)

§ 25Abs.

2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d)

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e)

§ 8Abs.

4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2.

§ 8Abs.

5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3.

§ 14Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4.

§ 16Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 5.

§ 3Abs.

1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen.

(2)Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse

Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

(3)Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 4Abs.

2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2.

§ 7Abs.

2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3.

§ 4Abs.

3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4.

§ 8Abs.

1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5.

§ 8Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern.

(4)Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 9Abs.

2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden, 2.

§ 10Abs.

2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern, 3.

§ 12Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern.

(5)Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 17der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs.

1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 23. Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung zu entscheiden, 2.

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3.

§ 8Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

(6)Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 17der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs.

1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden, 2.

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3.

§ 8Abs.

4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 514 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052DENN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InnMinBeamtPZustV_HE_!_7

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