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§ 1 SozMinBeamtRZustV HE 2007 Landesnorm Hessen - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen

Obsah (17)§ 19a§§ 28§ 39§ 23§§ 51§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§§ 85a§ 45§ 97§ 2§ 15§ 49

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums Vom 15. November 2007 § 1 Zuständigkeiten

dem Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen Urlaubsverordnung Dem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben

dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 und im Vorbereitungsdienst zu ernennen, 2.

§ 19aAbs.

1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, 3.

§ 19aAbs.

1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 4.

§§ 28

bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst innerhalb des Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen, 5.

§§ 28

bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes im Rahmen der Zuständigkeit

Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären, 6.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 7.

§ 23Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst zu entlassen, 8.

§§ 51

bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen, 9.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 10.

§ 78Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 11.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12.

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 13.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 14.

§ 84Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 15.

§§ 85a

, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 16.

§ 45

des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge

dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 17.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben, 18.

§ 2Abs.

3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben, 19.

§ 15Abs.

1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren, 20.

§ 49

der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in Planstellen einzuweisen und ihre Personalhauptakten zu führen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 SozMinBeamtRZustV HE 2007, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 27.11.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 809 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E0NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozMinBeamtRZustV_HE_!_1

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