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§ 1 MinPräsBeamtPZustV HE 2012 Landesnorm Hessen - Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz Verordnung über Zustä

Obsah (12)§ 30§ 74§ 39§ 78§ 79§ 83a§ 84§ 42§§ 85a§ 97§ 45§ 49

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Vom 30. November 2012 § 1 Zuständigkeiten

dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, b)

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und

den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2.

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte

§ 39

des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten, 3.

§ 78

des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 4.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 5.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 6.

§ 84Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro

§ 42Abs.

1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen, 7.

§§ 85a

, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 8.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben, 9.

§ 45

des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge

dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 10.

§ 49der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15.

März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 571 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E1NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinPr%C3%A4sBeamtPZustV_HE_!_1

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