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§ 1 RKUmzKZustMJV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessi

Obsah (14)§ 123§ 30§ 39§ 40§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 92§ 97§ 49§ 85a

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie

dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 7. Dezember 2007 § 1

(1)Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen, 2.

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und

§ 123

des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und

§ 123Abs.

2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 3.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.

den §§ 40 bis 42 des Hessischen Beamtengesetzes im Rahmen der Zuständigkeit

Nr. 2 Beamtinnen und Beamte zu entlassen, 5.

§ 40Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 6.

den §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen, 7.

§ 74Abs.

1 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 8.

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 9.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 10.

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 11.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 12.

§ 84

Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Ge schenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 13.

den §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 14.

§ 92Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge

dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 15.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" zu erlauben, 16. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen, 17.

§ 49der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.

(2)Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Land- und Amtsgerichte, den Leiterinnen oder Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs die Befugnis übertragen, 1.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 2.

§ 85aAbs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen.

(3)Für die Leiterinnen und Leiter der Behörden

Abs. 1 bleiben die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 5, 7 bis 12 und 14 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 8 bis 10 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 931 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E2NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_1

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