dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 7. Dezember 2007 § 4
den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und
des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes abzuordnen und zu versetzen sowie
2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und
2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären, 3.
3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs.1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.
den §§ 40 bis 43 Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entlassen, 5.
den §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen, 6.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 7.
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 8.
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10.
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 11.
den §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 12.
Abs. 1 bleiben die Befugnisse
Abs. 1 Nr. 5 bis 11 dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Für die Befugnisse
Abs. 1 Nr. 7 und 8 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.
1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge
dem Beamtenversorgungsrecht zu entscheiden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 931 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E2NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_4
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