Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Min
isteriums der Justiz Vom 7. Dezember 2007 § 15
(1)Das Ministerium der Justiz entscheidet über die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung
- a)der Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und des Hessischen Finanzgerichts,
- b)der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,
- c)der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen, 2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ), 3.
- a)Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,
- b)Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
- c)Bewilligung von Trennungsgeld,
- d)Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- e)Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- f)Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes für die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten, 4. Zusage der Umzugskostenvergütung, soweit in § 16 Abs. 6 und § 17 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist, für die
- a)in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
- b)Richterinnen und Richter,
- c)Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
- d)Bediensteten des Justizvollzugs mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten, 5. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die im Ministerium tätigen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes .
(2)Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen und Dienstgänge
- der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Amtsgerichte und der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihres Bezirks,
- der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - zu den Zweiganstalten, den Abteilungen des offenen Vollzugs und den Außenstellen,
- der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks,
- der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,
- der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,
- der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,
- der nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen, für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden sowie für die Eignungsprüfungen nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung im mittleren und gehobenen Justizdienst in Prüfungsangelegenheiten innerhalb des Geschäftsbereichs,
- der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Bediensteten in Ausbildung zu Laufbahn- und Staatsprüfungen,
- zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten.
(3)Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die 1. in § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen und Dienstgänge der Richterinnen und Richter, 2. Dienstreisen und Dienstgänge
- a)der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Erledigung der ihnen nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen richterlichen Geschäfte,
- b)der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks -,
- c)zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 931 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E2NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_15