← Deutschland

§ 16 RKUmzKZustMJV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hess

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Min

§ 15

nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden.

(2)Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden,

den §§ 15, 17, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs über die

  1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,
  2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung oder Abordnung,
  3. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen,
  4. Bewilligung von Pauschvergütungen nach § 18 des Hessischen Reisekostengesetzes ,
  5. Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom
  6. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom
  7. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zu Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden Urlaub verbunden werden sollen,
  8. a) Zusage der Umzugskostenvergütung, b) Gewährung der Umzugskostenvergütung, c) Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , d) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes ,
  9. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung ,
  10. Bewilligung von Trennungsgeld,

Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheiden auch über die Zusage und die Gewährung der Umzugskostenvergütung hinsichtlich der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes aus ihrem Geschäftsbereich.

(3)Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Nr. 6 Buchst. b bis d, Nr. 7 und 8 genannten Befugnisse für die Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a und b genannten Befugnisse für deren Hinterbliebene übertragen,

den §§ 15, 17 und 20 nichts anderes bestimmt ist.

(4)Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die 1. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
  1. a)der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in der Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282), ausgebildet werden oder die einen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 52 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes bei dem Oberlandesgericht leisten, aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und bei Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht,
  2. b)der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Bediensteten in Ausbildung für den Justizvollziehungs-, Gerichtsvollzieher-, mittleren Justiz- und Rechtspflegerdienst aus Anlass der Teilnahme an den vorgeschriebenen Staats- und Laufbahnprüfungen,
  3. c)der Bediensteten in Ausbildung für den Rechtspflegerdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- und Ausbildungslehrgängen an der Verwaltungsfachhochschule in Botenburg an der Fulda,
  4. d)der Bediensteten in Ausbildung für den mittleren Justizdienst aus Anlass der Teilnahme an den Einführungs- und Ausbildungslehrgängen an der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst in Botenburg an der Fulda,
  5. e)der Bediensteten in Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -,
  6. f)der Bediensteten für den Justizwachtmeisterdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- oder Ausbildungslehrgängen, die bei dem Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - durchgeführt werden, 2. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen, 3. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld für
  7. a)Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Ausbildung in der Wahlstation und bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes ,
  8. b)Bedienstete in Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst,
  9. c)Bedienstete in Ausbildung für den Justizvollziehungs- und Gerichtsvollzieherdienst,
  10. d)Bedienstete in Ausbildung für den mittleren Justizdienst und den Rechtspflegerdienst.
(5)Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die 1. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
  1. a)der Bediensteten in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel und aus Anlass der Teilnahme an der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. b)der Bediensteten in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes,

§ 17Nr.

2 nichts anderes bestimmt ist, 2. Bewilligung von Trennungsgeld für

  1. a)Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst,
  2. b)Bedienstete in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes,

§ 17Nr. 4 nichts anderes bestimmt ist, 3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.

(6)Die in § 4 Abs. 1 benannten Behörden sind,

§ 15

nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannten Bediensteten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 931 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E2NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_16

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.