unterliegen, 2. die
(2)Das für Chemikaliensicherheit zuständige Ministerium ist zuständig für 1. die Erteilung der Information nach § 9 Abs. 2 und die Entgegennahme der Information nach § 10 Abs. 2, 2.
- a)die Entgegennahme der Mitteilung nach § 19a Abs. 4,
- b)die Feststellung nach § 19a Abs. 5,
- c)die Erteilung und Aufhebung der Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1, 3. die gegenseitige Unterrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, 4. Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes. Soweit die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 zum Vollzug der in Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Regelungen erfolgen, ist das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium die zuständige Behörde. Soweit die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 zum Vollzug der in Abs. 2 genannten Regelungen erfolgen, ist das für Bedarfsgegenstände zuständige Ministerium die zuständige Behörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 66 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052E5NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ChemGZustV_HE_!_2