Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) *) Vom 2. Oktober 2006 § 3 Programme zur Verrin
gerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe
(1)Die oberste Wasserbehörde stellt mit Beteiligung der zuständigen Wasserbehörden Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch in § 2 genannten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Überschreitungen der nach § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei Vorbelastungen, die nicht aus dem Land Hessen stammen.
(2)Die Programme enthalten
- die Festlegung der Messstellen,
- eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die in § 2 genannt sind,
- die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele,
- Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen,
- eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele,
- die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen,
- Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen,
- die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen nach Abs. 1 Satz 3,
- Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.
(3)Die Programme sind in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren fortzuschreiben.
(4)Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die oberste Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab. Fußnoten *) GVBl. II 85-66 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 526 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052EBNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GewQualZV_HE_!_3