1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden, 2. a)
3 Satz 1 und 2 und § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, b)
3 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird, c)
2 Satz 1 der Zivilprozessordnung die Klagen, mit denen
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist, 3.
2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
diesem Gesetz zuzuweisen, 4. a) für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben die Zuständigkeit der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bestimmen, b)
4 Satz 1 und 3 der Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 5. a)
3 Satz 1 der Grundbuchordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, b)
3 Satz 3 der Grundbuchordnung bei Abschreibung eines Teils eines Grundstücks neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorzuschreiben, c)
5 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass der vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, d)
4 Satz 1 und 3 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, e)
1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, f)
1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuchamt aa) Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse
2 der Grundbuchordnung einspeichern darf, bb) der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt, g)
2 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wenn Eintragungen in dem maschinell geführten Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind, h)
1 und 2 der Grundbuchverfügung
2 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)
1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden, die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen und die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 7.
3 der Zivilprozessordnung die Stelle zu bestimmen, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist, 8.
1 Nr. 4, soweit er nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben, c) die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in
lasssachen aa) in Geschäften
1 Nr. 1, soweit sie den
1 Nr. 4 ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen, bb) in Geschäften
1 Nr. 2, cc) in Geschäften
1 Nr. 5, soweit die Erblasserin oder der Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, dd) in Geschäften
1 Nr. 6 und 7 ganz oder teilweise aufzuheben, d) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt der Geschäfte in Handels- und Registersachen
1 und 2 Buchst. b ganz oder teilweise aufzuheben, e)
1 des Rechtspflegergesetzes die Geschäfte der Amtshilfe der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu übertragen, 9.
Betreuungsbehördengesetzes die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von § 6 Abs. 5 des Betreuungsbehördengesetzes zu regeln. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 03.06.2013, gültig ab 13.06.2013 bis 15.01.2016 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 02.11.2011 bis 12.06.2013 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 15.04.2010, gültig ab 30.04.2010 bis 01.11.2011 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 01.04.2008, gültig ab 15.04.2008 bis 29.04.2010 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 15.08.2007, gültig ab 01.09.2007 bis 14.04.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.