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§ 2 RPflErmÜV HE 2006 Landesnorm Hessen - Ermächtigungen im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich

Obsah (22)§ 93§ 116§ 689§ 703c§ 32b§ 6§ 89§ 1§ 2§ 81§ 126§ 127§ 141§ 130a§ 298a§ 915h§ 1069§ 1077§ 14§ 16§ 17§ 24b

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege Vom 5. Mai 2006 § 2 Ermächtigungen im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die

§ 93Abs.

1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden, b)

§ 116Abs.

2 des Gerichtsverfassungsgesetzes außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivilsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivilsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen, 2. a)

§ 689Abs.

3 Satz 1 und 2 und § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, b)

§ 703cAbs.

3 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird, c)

§ 32bAbs.

2 Satz 1 der Zivilprozessordnung die Klagen, mit denen

  1. aa)der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder
  2. bb)ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot

dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist, 3.

§ 6Abs.

2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten

diesem Gesetz zuzuweisen, 4. a) für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben die Zuständigkeit der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bestimmen, b)

§ 89Abs.

4 Satz 1 und 3 der Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 5. a)

§ 1Abs.

3 Satz 1 der Grundbuchordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, b)

§ 2Abs.

3 Satz 3 der Grundbuchordnung bei Abschreibung eines Teils eines Grundstücks neben dem Auszug aus dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorzuschreiben, c)

§ 2Abs.

5 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass der vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedarf, d)

§ 81Abs.

4 Satz 1 und 3 der Grundbuchordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, e)

§ 126Abs.

1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, f)

§ 127Abs.

1 der Grundbuchordnung zu bestimmen, dass das Grundbuchamt aa) Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse

§ 126Abs.

2 der Grundbuchordnung einspeichern darf, bb) der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle so wie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt, g)

§ 141Abs.

2 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wenn Eintragungen in dem maschinell geführten Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind, h)

§ 93Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs.

1 und 2 der Grundbuchverfügung

  1. aa)der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise zu übertragen,
  2. bb)in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten des Verfahrens des maschinell geführten Grundbuchs zu regeln,
  3. cc)die für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zuständige Behörde zu bestimmen, 6. a)

§ 130aAbs.

2 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)

§ 298aAbs.

1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden, die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen und die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, c)

§ 915hAbs.

2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung zu bestimmen, dass

  1. aa)anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben,
  2. bb)bei solchen Verzeichnissen automatisierte Abrufverfahren eingeführt und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung vorgesehen werden, 7. a)

§ 1069Abs.

3 der Zivilprozessordnung die Stelle zu bestimmen, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist, b)

§ 1077Abs.

1 Satz 2 der Zivilprozessordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle

§ 1077Abs.

1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, 8.

  1. a)die in § 36b Abs. 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten, von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte ganz oder teilweise der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen,
  2. b)den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt in Vormundschaftssachen

§ 14Abs.

1 Nr. 4, soweit er nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben, c) die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in

lasssachen aa) in Geschäften

§ 16Abs.

1 Nr. 1, soweit sie den

§ 14Abs.

1 Nr. 4 ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen, bb) in Geschäften

§ 16Abs.

1 Nr. 2, cc) in Geschäften

§ 16Abs.

1 Nr. 5, soweit die Erblasserin oder der Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, dd) in Geschäften

§ 16Abs.

1 Nr. 6 und 7 ganz oder teilweise aufzuheben, d) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt der Geschäfte in Handels- und Registersachen

§ 17Nr.

1 und 2 Buchst. b ganz oder teilweise aufzuheben, e)

§ 24bAbs.

1 des Rechtspflegergesetzes die Geschäfte der Amtshilfe der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu übertragen, 9.

§ 6Abs. 6 Satz 1 des

Betreuungsbehördengesetzes die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von § 6 Abs. 5 des Betreuungsbehördengesetzes zu regeln. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 03.06.2013, gültig ab 13.06.2013 bis 15.01.2016 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 02.11.2011 bis 12.06.2013 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 15.04.2010, gültig ab 30.04.2010 bis 01.11.2011 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 15.08.2007, gültig ab 01.09.2007 bis 14.04.2008 § 2 RPflErmÜV HE 2006, vom 05.05.2006, gültig ab 25.05.2005 bis 31.08.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_2

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