1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Entscheidungen in Strafsachen
2 und § 71 Abs.4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom
2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Strafsachen zuzuweisen und den Sitz der Strafvollstreckungskammern zu bestimmen, 3.
3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, 4.
3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
Strafgesetzbuch Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
a)
3 Satz 1 der Strafprozessordnung das Nähere über die Art der Daten, die
2 der Strafprozessordnung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen, zu bestimmen, b)
2 Satz 1 und 3 der Strafprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 7. a)
2 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)
1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Aktenführung auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren zu beschränken. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 RPflErmÜV HE 2006, vom 05.05.2006, gültig ab 25.05.2005 bis 01.11.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.