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§ 5 RPflErmÜV HE 2006 Landesnorm Hessen - Ermächtigungen im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich

Obsah (9)§ 83§ 46b§ 46d§ 65a§ 65b§ 55a§ 55b§ 52a§ 52b

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege Vom 5. Mai 2006 § 5 Ermächtigungen im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die

§ 83Abs.

2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten

dem Asylverfahrensgesetz besondere Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen, 2. a)

§ 46bAbs.

2 Satz 1 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)

§ 46dAbs.

1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 3. a)

§ 65aAbs.

1 Satz 2 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)

§ 65bAbs.

1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen und die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 4. a)

§ 55aAbs.

1 Satz 2 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)

§ 55bAbs.

1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 5. a)

§ 52aAbs.

1 Satz 2 und 6 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)

§ 52bAbs.

1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 02.11.2011 bis 15.01.2016 § 5 RPflErmÜV HE 2006, vom 15.04.2010, gültig ab 30.04.2010 bis 01.11.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_5

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