2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten
dem Asylverfahrensgesetz besondere Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen, 2. a)
2 Satz 1 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)
1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, c)
1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen einem Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte zuzuweisen, d)
1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 703c Abs. 3 der Zivilprozessordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an bei einem Arbeitsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen eingeführt wird, 3. a)
1 Satz 2 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)
1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen und die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 4. a)
1 Satz 2 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)
1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, 5. a)
1 Satz 2 und 6 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken, b)
1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 02.11.2011 bis 15.01.2016 § 5 RPflErmÜV HE 2006, vom 05.05.2006, gültig ab 25.05.2005 bis 29.04.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_5
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