dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übertragen, 2.
1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, 3. a)
der Bundesrechtsanwaltsordnung die der Landesjustizverwaltung
der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Befugnisse auf
geordnete Behörden zu übertragen, b)
1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die der Landesjustizverwaltung
der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen, c)
1 Satz 1 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in dem Bezirk des Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer zu errichten und deren Sitz zu bestimmen, d)
1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung anzuordnen, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen, e)
2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die der Landesjustizverwaltung
Teil 2, Teil 3 und Teil 6 dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen, 4. a) Bestimmungen
3 Satz 4 der Bundesnotarordnung über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten
3 Satz 3 der Bundesnotarordnung zu treffen, b) Beträge
2 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers begrenzt werden darf, c)
der Bundesnotarordnung die der Landesjustizverwaltung
der Bundesnotarordnung zustehenden Befugnisse auf
geordnete Behörden zu übertragen, 5.
3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom
1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Durchführung des Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse auf
geordnete Behörden zu übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 15.01.2016 § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 02.11.2011 bis 31.12.2011 § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 21.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 01.11.2011 § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 05.05.2006, gültig ab 25.05.2005 bis 14.04.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.