des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustehenden Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übertragen, 2.
1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, 3. a)
2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung die der Landesjustizverwaltung
der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse auf
geordnete Behörden zu übertragen, b) (aufgehoben) c)
1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in dem Bezirk des Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer zu errichten, deren Sitz zu bestimmen und die Mitglieder den Kammern zuzuordnen, d) (aufgehoben) e)
2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die Durchführung der Eignungsprüfung
Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen, 4. a) (aufgehoben) b) Beträge
3 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers begrenzt werden darf, c)
4 Satz 2 und § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung die der Landesjustizverwaltung
der Bundesnotarordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse auf
geordnete Behörden zu übertragen, 5.
3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom
1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Durchführung des Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse auf
geordnete Behörden zu übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 12.10.2011, gültig ab 02.11.2011 bis 31.12.2011 § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 21.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 01.11.2011 § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 01.04.2008, gültig ab 15.04.2008 bis 01.06.2010 § 6 RPflErmÜV HE 2006, vom 05.05.2006, gültig ab 25.05.2005 bis 14.04.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052F1NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RPflErm%C3%9CV_HE_!_6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.