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§ 1 BNotO/BRAO/RDGZustV HE Landesnorm Hessen - Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundes

Obsah (15)§ 8§ 10§ 10a§ 12§ 39§ 48§ 50§ 51§ 66§ 96§ 19a§ 117§ 52§ 57§ 64

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten

der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz Vom 26. Mai 2008 § 1 Zuständigkeiten

der Bundesnotarordnung

(1)Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse

der Bundesnotarordnung übertragen: 1.

§ 8Abs.

1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen, 2.

§ 10Abs.

1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen, 3.

§ 10aAbs.

1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern, 4.

§ 12

Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden, 5.

§ 39Abs.

1 eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter zu bestellen, wenn die Vertretung die Dauer von einem Jahr übersteigen soll, 6.

§ 48

Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen, 7.

§ 50Abs.

3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben, 8.

§ 51Abs.

5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln, 9.

§ 66Abs.

1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen, 10.

§ 66Abs.

2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen, 11.

§ 66Abs.

3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und 12.

§ 96Satz 3 die Befugnisse der Einleitungsbehörde auszuüben.

(2)Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse

der Bundesnotarordnung übertragen: 1.

§ 19aAbs.

3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des .. Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen, 2.

§ 19aAbs.

5 die Aufgaben der zuständigen Stelle

§ 117Abs.

2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom

  1. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wahrzunehmen, 3.

§ 50Abs.

4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen, 4.

§ 51Abs.

1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen, 5.

§ 52Abs.

2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen,

§ 52Abs.

3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen und 6.

§ 57Abs.

2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen,

§ 64Abs.

1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und

§ 64Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 BNot

O/BRAO/RDGZustV HE, vom 02.06.2010, gültig ab 01.07.2010 bis 12.06.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 703 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005303NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNotO%2FBRAO%2FRDGZustV_HE_!_1

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