der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz Vom 26. Mai 2008 § 1 Zuständigkeiten
der Bundesnotarordnung
der Bundesnotarordnung übertragen: 1.
1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen, 2.
1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen, 3.
1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern, 4.
Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden, 5.
1 eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter zu bestellen, wenn die Vertretung die Dauer von einem Jahr übersteigen soll, 6.
Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen, 7.
3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben, 8.
5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln, 9.
1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen, 10.
2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen, 11.
3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und 12.
der Bundesnotarordnung übertragen: 1.
3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des .. Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen, 2.
5 die Aufgaben der zuständigen Stelle
2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
6 Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben, 3.
4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen, 4.
1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen, 5.
2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen,
3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen und 6.
2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen,
1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und
O/BRAO/RDGZustV HE, vom 26.05.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 30.06.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 703 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005303NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNotO%2FBRAO%2FRDGZustV_HE_!_1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.