Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Vom 2. Januar 2007 § 3 Voraussetzungen der Landesförderung (1) Die Zuweisung an die Gemeinde ist für Zwecke der Betreu
ung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen zu verwenden. Sie setzt für die geförderten Einrichtungen die Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch voraus. Die Erlaubnis muss sich auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und, sofern die Einrichtung täglich sechs Stunden oder länger durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Werden Kinder in Tageseinrichtungen nichtkommunaler Träger betreut, ist die Zuweisung anteilig nach der Zahl und Betreuungszeit der dort betreuten Kinder an diese Träger weiterzuleiten.
(2)Die Zuweisung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist für Zwecke der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege zu verwenden. Sie ist ohne Kürzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten. Die Weiterleitung erfolgt in Höhe von monatlich
- a)100 Euro für jedes Kind, das mit einer vertraglichen Betreuungszeit von mindestens 15 und höchstens 25 Wochenstunden,
- b)200 Euro für jedes Kind, das mit einer vertraglichen Betreuungszeit von mehr als 25 Wochenstunden nach § 23des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wird. Der weitergeleitete Betrag je Tagespflegeperson darf für alle von ihr betreuten Kinder zusammen 800 Euro monatlich nicht übersteigen.
(3)Voraussetzung für die Weiterleitung nach Abs. 2 ist, dass die Tagespflegeperson
- a)eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat,
- b)eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses an Säuglingen und Kleinkindern nachweist und
- c)sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Zuweisungsjahr eine mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassende Aufbauqualifizierung abzuschließen.
(4)Abweichend von Abs. 2 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag der Gemeinde den Anteil der Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Für die Verwendung durch die Gemeinde gilt Abs. 2 und 3 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 KTFördV HE, vom 07.11.2011, gültig ab 01.12.2011 bis 31.12.2013 § 3 KTFördV HE, vom 17.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 30.11.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000530ANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KTF%C3%B6rdV_HE_!_3