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§ 3a KTFördV HE Landesnorm Hessen - Voraussetzungen Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 20

Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Vom 2. Januar 2007 § 3a Voraussetzungen (1) Die Zuweisung ist für die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kinde

rtagespflege zu verwenden. Sie ist zeitnah ohne Kürzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten. Die monatliche Weiterleitung erfolgt für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wird, bei einer vertraglichen Betreuungszeit

  1. von mindestens 15 und höchstens 25 Wochenstunden in Höhe von 100 Euro,
  2. von mehr als 25 und nicht mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 200 Euro und
  3. von mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 250 Euro. Der weitergeleitete Betrag je Tagespflegeperson darf für alle von ihr betreuten Kinder zusammen 1000 Euro monatlich nicht übersteigen. Erfolgt die Weiterleitung an eine Tagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks, ist zur Einhaltung der Obergrenze von 1000 Euro eine Abstimmung unter den beteiligten Jugendämtern durchzuführen.

(2)Voraussetzung für die Weiterleitung nach Abs. 1 ist, dass die Tagespflegeperson
  1. eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat oder, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, geeignet nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist,
  2. eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Säuglinge und Kleinkinder nachweist und
  3. sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Zuweisungsjahr an einer mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassenden Aufbauqualifizierung teilzunehmen.
(3)Abweichend von Abs. 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag der Gemeinde den Anteil der Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Für die Verwendung durch die Gemeinde gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4)Für die ergänzende Zuweisung nach § 3 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend. Hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung nach Abs. 3 zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege anteilig an eine Gemeinde weitergeleitet, ist auf Antrag der Gemeinde auch der Anteil der ergänzenden Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiterzuleiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 3a KTFördV HE, vom 07.11.2011, gültig ab 01.12.2011 bis 31.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000530ANN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KTF%C3%B6rdV_HE_!_3a

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