← Deutschland

§ 1 AkaGrFührV HE 2006 Landesnorm Hessen Verordnung zur Führung ausländischer akademischer Grade (Gradführungsverordnung) vom 25. September 2006 gülti

Verordnung zur Führung ausländischer akademischer Grade (Gradführungsverordnung) Vom 25. September 2006 § 1 (1) Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wi

rtschaftsraums (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

(2)Inhaberinnen und Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Abs. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes wahlweise die Abkürzung „Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate), und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3)Inhaberinnen und Inhaber von folgenden Doktorgraden können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen:
  1. Australien: "Doctor of ..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,
  2. Israel: "Doctor of ..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,
  3. Japan: "Doctor of ...“ und "hakushi",
  4. Kanada: "Doctor of Philosophy", Abkürzung: "Ph.D.",
  5. Vereinigte Staaten von Amerika: "Doctor of Philosophy", Abkürzung: "Ph.D.“, der in der Anlage aufgeführten Universitäten.
(4)Inhaberinnen und Inhaber von folgenden in Russland erworbenen Doktorgraden können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen:
  1. "kandidat biologiceskich nauk",
  2. "kandidat chimiceskich nauk",
  3. "kandidat farmacevticeskich nauk",
  4. "kandidat filologiceskich nauk",
  5. "kandidat fiziko-matematiceskich nauk“,
  6. "kandidat geograficeskich nauk",
  7. "kandidat geologo mineralogiceskich nauk",
  8. "kandidat iskusstvovedenija",
  9. "kandidat medicinskich nauk",
  10. "kandidat nauk (architektura)“,
  11. "kandidat psichologiceskich nauk",
  12. "kandidat selskochozj aj stvennych nauk",
  13. "kandidat techniceskich nauk",
  14. "kandidat veterinarnych nauk". Weitere Fassungen dieser Norm § 1 AkaGrFührV HE 2006, vom 25.09.2006, gültig ab 20.10.2006 bis 06.02.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 529 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000530BNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AkaGrF%C3%BChrV_HE_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.