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§ 3 FoVGDZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen St

Obsah (5)§ 1§ 36§ 7§ 4§ 23

Verordnung zur Durchführung

Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Vom

  1. Februar 2008 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom
  2. November 2012 (GVBl. S. 410) zur Einzelansicht Verordnung zur Durchführung

Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom 18. Februar 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung

Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom 18. Februar 2008 07.03.2008 Eingangsformel 07.03.2008 § 1 07.03.2008 § 2 07.03.2008 § 3 28.11.2012 Aufgrund 1.

§ 1

Satz 1

Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom

  1. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), 2.

§ 36Abs.

2 Satz 1

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom

  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung, 3.

§ 7Abs.

4

Forstvermehrungsgutgesetzes vom

  1. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Verordnung vom
  2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 22 der Delegationsverordnung vom
  3. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung

Forstvermehrungsgutgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium als obere Forstbehörde.

(2)Abweichend von Abs. 1 ist Landesstelle 1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in den Fällen

§ 4Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3,

sen Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 sowie

sen Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1, 2. das Forstamt als untere Forstbehörde für die

  1. a)Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
  2. b)Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(3)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 ist mit Ausnahme der Fälle

§ 23Abs. 4 das Regierungspräsidium. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
(2)Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:
  1. a)Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,
  2. b)Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 31. Mai,
  3. c)Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September. Die oberen Forstbehörden können auf Antrag von Satz 1 abweichende Erntezeiten zulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit nach Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden kann.
(3)Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.