Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 24. November 2005 § 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministe
riums
(1)Das für Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes.
(2)Es ist Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main. Darüber hinaus ist es zuständig für
- die Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung eines Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
- Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),
- die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),
- die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Erteilung einer Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Luftverkehrsgesetzes),
- die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
- Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm (§ 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 9 festgelegten Verwaltungszuständigkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Zulassung des Luftsicherheitsplanes (§ 8 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes), soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt/Main betroffen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 772 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000531ANN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LuftVuaZustV_HE_!_1