Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter Sparkasse Vom 13. Dezember 2007 § 33 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern,
und zwar
- der oder dem Vorsitzenden,
- fünf weiteren sachkundigen Mitgliedern und
- drei Bediensteten der Sparkasse.
(2)Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode des Verwaltungsrates der Trägerin der Sparkasse entspricht.
(3)Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Fraspa-Gesetzes gewählt.
(4)Die oder der von der Trägerversammlung gewählte Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat persönlich.
(5)Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des Verwaltungsrates, das sie oder er für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrates bestimmt, vertreten.
(6)Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 können der Trägerin, deren Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und müssen bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:
- Bedienstete der Finanzverwaltung,
- Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln; dies gilt nicht, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1 gilt hinsichtlich Versicherungen entsprechend,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Abs. 1 Nr. 3 angehören,
- Personen, a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt worden sind oder b) die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerin oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind, und
- Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.
(7)Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet,
- wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
- in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
(8)Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung der Trägerversammlung durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(9)Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlzeit rückt, sofern das ausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewählt wurde, der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Anderenfalls wird, wenn ein Sitz frei bleiben würde, unverzüglich ein Ersatzmitglied gewählt.
(10)Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000531FNN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FraspaSatz1V_HE_!_33