Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter Sparkasse Vom 13. Dezember 2007 § 34 Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und
durch diese Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über:
- den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse, 2 den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,
- die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,
- die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die Berufung der oder des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge,
- die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen, sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten und stillen Einlagen,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie die Billigung der Lageberichte und die Entlastung des Vorstandes,
- die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung nach § 30 Nr. 6 über die Gewinnabführung,
- die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
- die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Beteiligung am Stammkapital einer anderen Sparkasse (§ 25),
- die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung über die Vereinigung der Sparkasse und
- den Antrag oder die Stellungnahme im Rahmen der vorherigen Anhörung zu dem Beschluss der Trägerversammlung über die Auflösung der Sparkasse.
(2)Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:
- die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in der Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,
- das Eingehen von Beteiligungen, ausgenommen solche an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach § 18 Satz 1,
- die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr und
- solche Arten von Geschäften und Maßnahmen, bei denen er sich seine Zustimmung vorbehält; das Nähere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
(3)Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 33 Abs. 8. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000531FNN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FraspaSatz1V_HE_!_34