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§ 35 FraspaSatz1V HE Landesnorm Hessen - Sitzungen des Verwaltungsrates Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter Spark

Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter Sparkasse Vom 13. Dezember 2007 § 35 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein

und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2)Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
(3)Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4)Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(5)Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, durch Adoption oder Lebenspartnerschaft verbunden, Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad) oder - mit Ausnahme der eigenen Trägerin - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.
(6)Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterin oder Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Trägerin handelt.
(7)Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.
(8)Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(9)Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.
(10)Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000531FNN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FraspaSatz1V_HE_!_35

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